Autoversicherung
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Wem wann ein Autounfall zu melden ist

Schadensmeldung

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Schaden melden: Die Schadensmeldung ist bei einem Autounfall essentiell. Sie sollte am besten sofort, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach dem Unfall erfolgen und muss wahrheitsgetreue Angaben enthalten. Der Verursacher muss und der Geschädigte sollte seine eigene Versicherung umgehend in Kenntnis setzen. Verursacher und Geschädigter sollten deshalb direkt nach dem Unfall alle wichtigen Daten und Fakten für die Kfz-Versicherung festhalten. Dafür empfiehlt sich ein Standard-Unfallbericht, welcher bestenfalls von jedem Autofahrer im Auto für den Fall der Fälle mitgeführt werden sollte. Vorlagen für das Musterschreiben zur Schadensmeldung finden Sie zum Beispiel im Internet. Wurde die Polizei hinzugezogen, muss der Schadensmeldung die Anschrift der zuständigen Polizeidienststelle und das Aktenzeichen beigelegt werden. Bei einem Wildschaden ist auch die Aussage des Försters einzureichen.

Daten aufnehmen: Von Bedeutung sind allgemeine Daten wie der Ort des Geschehens, das Datum und die Uhrzeit, die Kennzeichen der Unfallfahrzeuge, Name und Adresse der beteiligten Fahrer und Fahrzeughalter sowie deren Versicherungsgesellschaften und die Versicherungsnummer.
Auch der Hergang des Unfalles sollte von Ihnen so gut wie möglich festgehalten werden. Dafür können Sie den Ablauf des Unfalls in Stichpunkten aufschreiben und zusätzlich eine Skizze des Unfallortes anfertigen. Zu guter Letzt sollte der Schadensbericht vom Unfallverursacher, dem Geschädigten und wenn möglich von Zeugen unterschrieben werden.

Keine falschen Angaben machen: Es ist unbedingt davon abzuraten falsche Angaben bei der Schadensmeldung zu machen. Fliegt der Schwindel eines Versicherungsnehmers auf, wird seine Aussage als Obliegenheitsverletzung gewertet und die Versicherung kann und wird die Übernahme der Kosten verweigern. Wenn Sie rechtzeitig bemerken, dass Sie versehentlich falsche Angaben zu Kilometerstand, Vorschäden oder dem Kaufpreis gemacht haben, sollten Sie Ihre Versicherung so schnell wie möglich benachrichtigen. Nur dann bleibt der Versicherungsschutz erhalten und die Gesellschaft trägt die Kosten.

Unfallflucht/unkooperativer Unfallgegner: Tritt der Fall ein, dass der Unfallgegner sich vorzeitig aus dem Staub macht, seine Versicherung nicht nennen möchte oder schlicht und einfach keine Auskunft zu seinem Versicherungsunternehmen geben kann, kann sich der Geschädigte direkt an die Kfz-Versicherung des Unfallgegners wenden und Schadensersatz fordern. Ist die Versicherung nicht bekannt, hilft der Zentralruf der Autoversicherer (0180/ 25 0 26; 6 Cent/Anruf). Er ermittelt das Versicherungsunternehmen des Schadensverursachers für deutsche als auch ausländische Fahrzeuge und ist 365 Tage im Jahr rund um die Uhr erreichbar. Ist der Versicherer des Unfallgegners bekannt, darf der Geschädigte seine Ansprüche geltend machen, auch wenn der Unfallfahrer seine Versicherung selbst noch nicht informiert hat.

Kleine Schäden selbst regulieren: Handelt es sich bei dem Unfall um einen Bagatellschaden wie einen abgebrochenen Spiegel, sollten Sie als Unfallverursacher den Schaden am besten gleich selbst begleichen, um von Ihrer Versicherung nicht in eine schlechtere Schadensklasse zurückgestuft zu werden.